Satzung

I. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für Stadtgeschichte e.V.“. Sein Sitz ist Neustadt an der Orla. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er wurde am 30.05. 1996 in das Vereinsregister Nr. 240321 beim Amtsgericht Pößneck eingetragen.

 

II. Zweck und Ziele

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er versteht sich als Koordinationszentrum für die Geschichte und die kulturellen Traditionen der Stadt Neustadt a. d. Orla und der umliegenden Region. Der Verein wird historische Forschungen in ihrer ganzen Breite und ohne zeitliche Begren­zung unterstützen und fördern. Hierzu zählt auch die Förderung wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Publikationen.

Der Verein will Geschichte und Kultur vermitteln. Dazu organisiert er geeignete Veranstaltungen für eine breite Öffentlichkeit. Er fühlt sich der Pflege und Erhaltung von Geschichtszeugen, historischen Dokumenten und geschichtlich gewachsenen Strukturen verpflichtet. Zu deren Sicherung und Nutzbarmachung für die Öffentlichkeit stellt er im Rahmen seiner Möglichkeiten finanzielle Mittel zur Verfügung. Eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung wird ausdrücklich angestrebt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Vereinsverfassung

Mitglieder

(6) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen (Einzelmitglieder) unabhängig von Wohnort und Beruf nach vollendetem 18. Lebensjahr und von juristischen Personen (Korporative Mitglieder) schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden. Dieser entscheidet innerhalb von acht Wochen über die Aufnahme und setzt den Antragsteller schriftlich in Kenntnis. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

(7) Einzelmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Höhe von 36,00 EURO pro Jahr verpflichtet. Veränderungen der Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag für korporative Mitglieder wird zwischen Vorstand und Mitglied vereinbart. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Spenden werden gern entgegengenommen. Aus den Beiträgen, Spenden, Stiftungen und möglichen erwirtschafteten Einnahmen wird das Vermögen des Vereins gebildet. Es dient ausschließlich den Vereinszwecken.

(8) Die Mitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht bei der personellen Besetzung der Vereinsfunktionen. Korporative Mitglieder benennen einen ständigen Vertreter und haben eine Stimme.

(9) Die Mitglieder haben das Recht

  • das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • einzelne Projekte vorzuschlagen und Veranstaltungen durchzuführen
  • sich in geeigneter Weise durch den Vorstand über die Vereinsgeschäfte unterrichten zu lassen und an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(10) Die Mitglieder haben die Pflicht, in ihrem jeweiligen öffentlichen und beruflichen Umfeld für die Vereinsziele zu wirken.

(11) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Mitglieder, die der Satzung zuwider handeln und dem Ansehen des Vereins schaden, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das gilt auch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen drei Monaten entrichtet.

 

Vereinsorgane

Mitgliederversammlung

(12) Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Jedes Mitglied des Vereins wird mindestens 14 Tage vorher durch persönliche schriftliche Einladung über eine Mitgliederversammlung informiert.

(13) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl des Vorstands,
  • Entscheidung über Grundlinien der Vereinsarbeit und der jährlichen Arbeitsvorhaben,
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, Entlastung des Vorstands und Beschluss des jährlich vom Vorstand vorzulegenden Finanzplanes,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

(14) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Kommt diese nicht zustande, ist die Mitgliederversammlung nach zwei Wochen zu wiederholen, wobei jetzt die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder entscheidet.

(15) Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer von jeweils drei Jahren den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder.

(16) Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

 

Vorstand

(17) Der Vorstand besteht aus insgesamt vier Mitgliedern. Nach der Vorstandswahl einigen sich diese auf die Besetzung folgender Funktionen:

  • Vorsitzender
  • 1. Stellvertreter
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

(18) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber am Ende jedes Geschäftsjahres rechenschaftspflichtig über das Vereinsleben, Einnahmen und Ausgaben, die Mitgliederbewegung und legt ihr den Jahresarbeitsplan zur Bestätigung vor.

(19) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied den Verein leitet. Nur bei Verhinderung des Vorsitzenden sind die anderen Vorstandsmitglieder zu dessen Vertretung berechtigt.

(20) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht jedoch die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem Vermögen.

(21) Über die Beratungen des Vorstands ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, in welches jedes Mitglied Einsicht nehmen darf.

 

IV. Vereinsleben und Öffentlichkeitsarbeit

(22) Der Verein veranstaltet in Neustadt an der Orla jährlich mindestens zwei öffentliche Vortragsabende.

(23) Der Verein wirbt Mittel ein, die dem Ankauf, dem Erhalt oder der Restaurierung von historischen Sachzeugen sowie von Quellen und Dokumenten zur Stadtgeschichte dienen. Diese werden der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(24) In lockerer Folge werden vom Verein historische Publikationen erarbeitet bzw. angeregt und gefördert, die öffentlich vertrieben werden.

25) Jedes Mitglied erhält als Jahresgabe eine historische Publikation. Diese entsteht entweder unter Mitwirkung des Vereins oder ist vom Vorstand zu erwerben, der auch über die Auswahl entscheidet.

(26) Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen, an der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen und Dreiviertel der Anwesenden dafür stimmen. Wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird zwei Wochen später ein neuer Termin anberaumt, zu dem mit einfacher Mehrheit entschieden wird.

(27) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft.

 

Einstimmig beschlossen von der Mitgliederversammlung am 20. November 2009 in Neustadt an der Orla.